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   BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93   

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BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93 (https://dejure.org/1994,8308)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1994 - 1 WB 27.93 (https://dejure.org/1994,8308)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 1 WB 27.93 (https://dejure.org/1994,8308)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten - Freistellung vom militärischen Dienst zum Zwecke der Weiterbildung - Antrag auf Neufestsetzung des Dienstzeitendes

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.05.1993 - 1 WB 12.93

    Vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst - Dienstliche Gründe -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der BMVg bei der Prüfung, ob einem Freistellungsbegehren dienstliche Gründe entgegenstehen, sich auch auf allgemeine dienstliche Erwägungen beruft, soweit sie nicht dem Bereich zuzurechnen sind, über den allein der Berufsförderungsdienst zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 15.89 - <BVerwGE 86, 128>, vom 26. März 1991 - BVerwG 1 WB 51.91 - und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 12.93 -).

    Die Auffassung des BMVg, es sei dienstlich geboten, eine Freistellung dort nicht zu gewähren, wo der Soldat selbst das Ende seiner Dienstzeit bestimmen kann und dabei keine Einbuße an seiner Versorgung erleidet, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (Beschlüsse vom 17. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 12.93 - vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 22.93 -).

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die rechtliche Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 54.90 - und vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 -).
  • BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76

    Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd (Beschluß vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]>).
  • BVerwG, 09.03.1971 - I WB 61.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Denn die Frage, ob eine zulässige Antragserweiterung vorliegt, ist vor der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1971 - BVerwG 1 WB 61.70 - <BVerwGE 43, 193 [195]>, vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 2.74 - und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 13.87 -).
  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Auch der Antrag auf Feststellung, sein Rechtsbehelf vom 3. März 1993 sei rechtsfehlerhaft bearbeitet worden, weil er vom BMVg in Kenntnis der Dringlichkeit, der Entscheidung nicht so unverzüglich weitergeleitet worden sei, wie dies für die Ermöglichung einer zeitgerechten Entscheidung notwendig gewesen wäre, ist unzulässig, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [f.]> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 -).
  • BVerwG, 10.03.1993 - 1 WB 84.92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die rechtliche Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 54.90 - und vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 -).
  • BVerwG, 21.02.1989 - 1 WB 15.89

    Wehrbeschwerderecht - Vorgezogene Fachausbildung - Dienstliche Gründe -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der BMVg bei der Prüfung, ob einem Freistellungsbegehren dienstliche Gründe entgegenstehen, sich auch auf allgemeine dienstliche Erwägungen beruft, soweit sie nicht dem Bereich zuzurechnen sind, über den allein der Berufsförderungsdienst zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 15.89 - <BVerwGE 86, 128>, vom 26. März 1991 - BVerwG 1 WB 51.91 - und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 12.93 -).
  • BVerwG, 13.03.1990 - 1 WB 29.89

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Damit hat er sein Antragsbegehren nachträglich erweitert (vgl. Beschluß vom 13. März 1990 - BVerwG 1 WB 29.89 -).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 1 WB 22.93

    Freistellung vom militärischen Dienst für die Teilnahme an der

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Die Auffassung des BMVg, es sei dienstlich geboten, eine Freistellung dort nicht zu gewähren, wo der Soldat selbst das Ende seiner Dienstzeit bestimmen kann und dabei keine Einbuße an seiner Versorgung erleidet, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (Beschlüsse vom 17. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 12.93 - vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 22.93 -).
  • BVerwG, 04.07.1990 - 1 WB 52.89

    Anspruch eines Soldaten auf Bereitstellung von Vollwertkost an Stelle der

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 WB 27.93
    Auch der Antrag auf Feststellung, sein Rechtsbehelf vom 3. März 1993 sei rechtsfehlerhaft bearbeitet worden, weil er vom BMVg in Kenntnis der Dringlichkeit, der Entscheidung nicht so unverzüglich weitergeleitet worden sei, wie dies für die Ermöglichung einer zeitgerechten Entscheidung notwendig gewesen wäre, ist unzulässig, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [f.]> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 -).
  • BVerwG, 15.07.1987 - 1 WB 13.87

    Beurteilung nach Wehrübungen - Beschwerde gegen den Verlauf einer Wehrübung -

  • BVerwG, 28.02.1990 - 1 WB 23.90

    Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung -

  • BVerwG, 19.05.1992 - 1 WB 54.90

    Abfindung nach der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) als Abgeltung für über

  • BVerwG, 26.04.1974 - I WB 2.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 152.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.03.1991 - 1 WB 51.91

    Ehemaliger Berufssoldat - Vorzeitige Freistellung - Umwandlung des

  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 54.05

    Folgenbeseitigungsanspruch, Fürsorgepflicht, Widerruf unwahrer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.).

    Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22) WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).

    Bei einer derartigen Konstellation hat der betroffene Soldat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, dass die Vorlage an das zuständige Wehrdienstgericht ohne sachlichen Grund verzögert worden ist (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).

  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 33.06

    Untätigkeitsantrag; Verzögerung; Vorlage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.).

    Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der jeweilige Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.).

    Bei einer derartigen Konstellation hat der betroffene Soldat kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte gerichtliche Feststellung, dass die Vorlage an das zuständige Wehrdienstgericht ohne sachlichen Grund verzögert worden ist (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 2.97

    Anfechtung eines Bescheides bezüglich der Versetzung eines Offiziers des

    Schließlich ist der Antrag auch unzulässig, soweit er sich gegen die dem Antragsteller vom BMVg - P II 5 - mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 mitgeteilte Aussetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens bis zum 8. November 1996 wendet, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [ff.]> und vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -).

    Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zu Unrecht ausgesetzt und die Vorlage unnötig verzögert worden sei, besteht deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 20. November 1995 - BVerwG 1 WB 152.74 - und vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 33.95

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens - Verdacht einer

    Damit hat er sein Antragsbegehren nachträglich erweitert (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -).
  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 32.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger

    In der Rechtsprechung des Senats und in der Literatur ist anerkannt, dass einem Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 1 WB 27.93 - Rn. 20, vom 8. November 1994 - 1 WB 26.94 - Rn. 33, vom 24. Mai 2000 - 1 WB 3.00 - Rn. 10 und vom 20. September 2006 - 1 WB 33.06 - Rn. 16; Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 21 Rn. 23; Bachmann, in: Franke/Weiß, GKÖD I, Stand 2017, § 21 WBO Rn. 34).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 37.10
    Für die begehrte Feststellung bestand daher kein Rechtschutzbedürfnis (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 10. April 1973 - BVerwG I WB 179/71 -, vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 153.82 -, vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 - und vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 29.07 -).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 3.00

    Selbstständige Anfechtung der Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden -

    Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß eine Vorlage ohne sachlichen Grund verzögert worden ist, besteht deshalb - und so auch hier - kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - m.w.N. und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 -).
  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 31.98

    Untätigkeitsbeschwerde eines Soldaten wegen Unterlassen seiner Beförderung -

    Der Untätigkeitsantrag des Antragstellers, der BMVg habe das Verfahren unnötig verzögert und vor allem über seine Beschwerden nicht rechtzeitig entschieden, ist gleichfalls unzulässig, da für eine derartige gerichtliche Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 -).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 26.94

    Anfechtung eines Ablehnungsbescheids über die Versetzung eines Soldaten -

    Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß die Vorlage unnötig verzögert worden sei, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse (Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - m.w.N.).
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